RS Vwgh 2011/6/30 2010/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §38;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Findet sich im Gesetz eine eigene Bestimmung, die als Grundlage für einen Feststellungsbescheid herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Feststellung zu klärende Frage auch in einem anderen, im Gesetz vorgesehenen Verfahren als Vorfrage geklärt werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 33 Abs 5 Tir FlVfLG 1996, wonach die Agrarbehörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen hat, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. Es trifft zwar zu, dass bei einem solchen Antrag durch eine Agrargemeinschaft zu prüfen sein wird, ob es sich um eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 handelt. Fehlte eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung, so wäre diese Frage als Vorfrage von der Agrarbehörde zu klären. Aus der Prüfungsnotwendigkeit im Verfahren nach § 33 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 kann aber kein Rückschluss auf die Unzulässigkeit einer Feststellung auf Grundlage des § 73 lit d Tir FlVfLG 1996 gezogen werden.Findet sich im Gesetz eine eigene Bestimmung, die als Grundlage für einen Feststellungsbescheid herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Feststellung zu klärende Frage auch in einem anderen, im Gesetz vorgesehenen Verfahren als Vorfrage geklärt werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996, wonach die Agrarbehörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen hat, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. Es trifft zwar zu, dass bei einem solchen Antrag durch eine Agrargemeinschaft zu prüfen sein wird, ob es sich um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 handelt. Fehlte eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung, so wäre diese Frage als Vorfrage von der Agrarbehörde zu klären. Aus der Prüfungsnotwendigkeit im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 kann aber kein Rückschluss auf die Unzulässigkeit einer Feststellung auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 gezogen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070090.X08

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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