TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 92/04/0130

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der D-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Oktober 1991, Zl. 306.806/1-III-3/91, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 1990 wurde dem "Ansuchen der D OHG (nunmehr D Ges.m.b.H)" vom 9. September 1981 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der für den Rohproduktenhandel genehmigten Betriebsanlage durch Erweiterung der Lagerfläche im Standort L, F-Straße 283, auf den Grundstücken Nr. .83 und 826 der KG K gemäß der §§ 77 Abs. 1 zweiter Satz und 333 GewO 1973 nicht stattgegeben. Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Jänner 1991 unter Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides abgewiesen. Einer auch dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 17. Oktober 1991 keine Folge. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 ausgeführt, ob der nunmehr rechtsgültige Fächenwidmungsplan, nach dem das gegenständliche Betriebsgrundstück als Grünland-Grünzug gewidmet sei, bereits im Zeitpunkt des Ansuchens durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wirksam gewesen sei, sei nicht von rechtlicher Bedeutung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die vorliegende Widmung nicht ein Verbot im Sinne der angewendeten gewerberechtlichen Bestimmung darstelle, sei auszuführen, daß gemäß § 18 Abs. 5

O.ö. Raumordnungsgesetz im Grünland eben nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die keiner bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne des Abs. 2 bis 4 leg. cit. dienten. Eine Anlage, die der Ablagerung im Grünland diene, sei mit dieser Vorschrift nur dann vereinbar, wenn das hiefür vorgesehene Grundstück auch als Ablagerungsfläche gesondert ausgewiesen sei. Dies treffe jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Den Berufungsausführungen betreffend die Bezeichnung "Grünzug" sei entgegenzuhalten, daß diese jedenfalls insofern ausreichend determiniert sei, als nach einer Interpretation, die auf die Bedeutung dieses Begriffes abstelle, jedenfalls abgeleitet werden könne, daß die Sonderwidmung "Grünland-Grünzug" keine Ermächtigung für die Nutzung von Grundstücken als Ablagerungsplätze bzw. -flächen darstelle. Mangels Vorliegens einer entsprechenden Widmung des Betriebsgrundstückes sei daher dem Ansuchen um Betriebsanlagenänderung nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Erteilung der Änderungsgenehmigung verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 regle, welche "Rechtsvorschriften" Verwaltungsorgane bei ihren Entscheidungen im Verwaltungsverfahren betreffend die Errichtung oder Änderung von Betriebsanlagen im Sachverhaltsbereich berücksichtigen müßten. Solche Rechtsvorschriften (auch Raumordnungsvorschriften) seien somit nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht zu vollziehen sondern lediglich im Tatsachenbereich zu berücksichtigen. Die Anweisung des Gesetzgebers an Verwaltungsorgane, Rechtsvorschriften im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen, sei niemals eine materiell-rechtliche Norm, sondern eine Verfahrensnorm. Gemäß Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 seien die Verfahrensbestimmungen dieser Novelle im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das Verfahren erster Instanz bereits beendet gewesen sei. Daß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 nicht als materiell-rechtliche Bestimmung gewertet werden dürfe, ergebe sich auch aus kompetenzrechtlichen Erwägungen. Man käme sonst zum Ergebnis, daß eine Bundesbehörde Landesrecht (Raumordnung sei nach Art. 15 Abs. 1 B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung) zu vollziehen hätte. Abgesehen davon habe sie im bisherigen Verwaltungsverfahren aufgezeigt, daß nach § 18 Abs. 4 O.ö. Raumordnungsgesetz im "Grünland" die Nutzungen von Grundstücken als Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dgl.) erlaubt sei. Unwiderlegt sei weiters geblieben, daß die beantragte Erweiterung der Schaffung von zusätzlicher Lagerfläche diene. Welche Nutzungsmöglichkeit in der Flächenwidmung "Grünland-Grünzug" bestehe, sei dem O.ö. Raumordnungsgesetz nicht zu entnehmen. Das Gesetz kenne den Begriff "Grünzug" überhaupt nicht. Er finde sich lediglich in der O.ö. Planzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 34/1974. Diese Verordnung enthalte aber weder eine Definition des Begriffes "Grünzug" noch Gebots- und Verbotsnormen betreffend die Nutzung derartig gekennzeichneter Grundstücke. Welche Norm die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen im Bereich der Widmung "Grünzug" bzw. "Grünland-Grünzug" verbieten solle, könne auch die belangte Behörde nicht darlegen. Der Umkehrschluß der belangten Behörde, aus dem Erfordernis der Spezialwidmung für bestimmte Anlagen ein generelles Verbot von Anlagen bei Fehlen einer Spezialwidmung abzuleiten, sei unzulässig. Nur weil beispielsweise Ablagerungsplätze jedenfalls bei Widmung "Grünland-Ablagerungsplatz" erlaubt seien, müßten sie noch nicht bei Widmung "Grünland-Grünzug" verboten sein. Beim Ausdruck "Grünzug" handle es sich um einen wenig aussagekräftigen, völlig unbestimmten Gesetzesbegriff. Verbotsnormen betreffend diese Widmung seien nicht auffindbar und würden auch gegen das im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Determinierungsgebot verstoßen. Selbst wenn man aber von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 im vorliegenden Verfahren ausgehe, verstoße die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage nicht gegen Rechtsvorschriften. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen als Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 nicht nur generell-abstrakte Raumordnungsvorschriften, sondern auch die diese konkretisierenden individuellen Bescheide in Betracht. Die belangte Behörde übersehe, daß im gegenständlichen Verfahren ohnedies eine gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage existiere und lediglich eine Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung des Freilagerplatzes beantragt worden sei. Unter diesen Umständen sei eine Berufung auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 nicht zulässig, weil die Errichtung eines Freilagerplatzes bereits mit Bescheid der Stadtverwaltung Urfahr, Baupolizei, vom 4. November 1947 bewilligt worden sei. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, daß der bestehende Freilagerplatz, für dessen Erweiterung eine gewerbebehördliche Genehmigung beantragt worden sei, baubehördlich genehmigt sei. Dadurch habe die belangte Behörde gegen ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verstoßen. Die Verwaltungsbehörden hätten völlig unberücksichtigt gelassen, daß sie lediglich um die Genehmigung einer Änderung der bestehenden und bereits genehmigten Betriebsanlage angesucht habe. Sämtliche Behörden gingen in ihren Bescheiden von einer erst zu genehmigenden Anlage aus. Sie ließen insbesondere unberücksichtigt, daß die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 nur dann einer Genehmigung bedürfe, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich sei. Die belangte Behörde habe nun ebensowenig wie die Unterbehörden geprüft, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der Lagerfläche erforderlich sei. Der Spruch eines Bescheides habe u. a. die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Im Spruch der belangten Behörde werde nunmehr ebensowenig auf die für die Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage essentielle Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1973 Bezug genommen, wie in den Entscheidungen der Unterbehörden. Darüber hinaus werde auch der für die abschlägige Entscheidung maßgebende Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz nicht näher bezeichnet. Dies sei im vorliegenden Verfahren deshalb von Bedeutung, weil für die von ihr benutzte Liegenschaft ein neuer, seit 15. Oktober 1991 rechtswirksamer Flächenwidmungsplan existiere. Dieser Flächenwidmungsplan weise zwar hinsichtlich ihrer Betriebsliegenschaft weiterhin die Widmung "Grünland-Grünzug" auf, es seien allerdings nach dem neuen Flächenwidmungsplan zahlreiche Nachbargrundstücke, die bislang ebenfalls die Widmung "Grünland-Grünzug" aufgewiesen hätten, in "Bauland-Kerngebiet" umgewidmet worden. Die ursprünglich im Flächenwidmungsplan enthaltene Grünlandzone sei auf weniger als ein Drittel reduziert worden. Die Landeshauptstadt Linz habe offensichtlich ihren ursprünglichen Plan, entlang der F-Straße einen Grüngürtel zu schaffen, aufgegeben. Im Hinblick auf den unvollständigen Spruch sei ihr nicht bekannt, ob die belangte Behörde ihre Entscheidung bereits auf Grundlage dieser neuen, verfassungsrechtlich bedenklichen Verordnung getroffen habe.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Was zunächst die Rüge betrifft, der Spruch des angefochtenen Bescheides enthalte nicht die hier in Betracht kommende Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1973, so ist - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführte - darauf hinzuweisen, daß nach dem Spruchinhalt des jeweils von den Berufungsinstanzen übernommenen erstbehördlichen Bescheides ausdrücklich und vom Wortlaut her unzweifelhaft dem auch von der Beschwerdeführerin bezogenen Änderungsansuchen nicht stattgegeben wurde, und daß im übrigen in der Bescheideinleitung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich die Bezeichnung "Verfahren gemäß § 81 GewO 1973" angeführt wurde.

Im Hinblick darauf vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin im Umfang ihrer dargestellten Rüge durch die Fassung des angefochtenen Bescheides in für die Entscheidung relevanten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde ist aber auch in Ansehung ihrer weiteren Darlegungen nicht begründet.

Was die materielle Rechtslage betrifft, sind die in der Folge angeführten Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Art. VI Abs. 1 Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, in ihrer hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwenden, wozu ihrem Regelungsinhalt nach - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten, in ihrer Schlüssigkeit nicht nachvollziehbaren Rechtsansicht - auch die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zählt.

Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Aus der sich so darstellenden Gesetzeslage folgt aber, daß auch im Falle einer einem Genehmigungsverfahren im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1973 zu unterziehenden Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage seitens der erkennenden Behörde auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 Bedacht zu nehmen ist (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0261).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im gegebenen Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, zur Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dargetan hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten, vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. Allein schon dieser Umstand stünde aber - sofern die Beschwerdeführerin in Ansehung ihres Vorbringens, wonach im Beschwerdefall ein "neuer, seit 15. Oktober 1991 rechtswirksamer Flächenwidmungsplan" anzuwenden sei, gegen den sie "verfassungsrechtliche" Bedenken hege - einer etwaigen Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG entgegen.

Was das weitere Beschwerdevorbringen anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0146, zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 und 5 O.ö. ROG, LGBl. Nr. 18/1972, in Ansehung einer bestehenden Widmung "Grünzug" dargetan, daß mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes "Anlage" im O.ö. ROG - ausgehend von dessen Regelungsinhalt - davon auszugehen ist, daß unter einer "Anlage" im Sinne des Abs. 5 leg. cit. unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt wurde, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern ist der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 von dem der "Anlage" im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 5 O.ö. ROG erfaßt. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland u.a. nur solche "Anlagen" errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken dienender Anlagen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin folgt aber daraus auch - Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft sind im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu lassen -, daß nur solche "Anlagen" errichtet werden dürfen, die einer der im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 bis 4 O.ö. ROG ausgewiesenen - und somit bestimmungsgemäßen - Nutzung dienen.

Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, wenn sie zur Annahme gelangte, daß dem gegenständlichen Änderungsvorhaben ein Verbot i.S. des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 im Hinblick auf die - auch in Ansehung des von der Beschwerdeführerin bezeichneten "neuen Flächenwidmungsplanes vom 15.10.1991" gegebene - Widmung "Grünland-Grünzug" entgegensteht (vgl. hiezu auch die Darlegungen im vorangeführten hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0146).

Sofern aber die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß die "Errichtung eines Freilagerplatzes" bereits mit Bescheid der Stadtverwaltung Urfahr, Baupolizei, vom 4. November 1947, bewilligt worden sei, so wird auch in der Beschwerde nicht etwa behauptet, diese Bewilligung habe sich auch auf die vom gegenständlichen Änderungsantrag erfaßten Grundflächen bezogen.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich noch vorbringt, die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedürfe gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 nur dann einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich sei, und die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine gewerbliche Genehmigung für die Erweiterung der Lagefläche erforderlich sei, so genügt es darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde spruchmäßig über einen Änderungsantrag der Beschwerdeführerin entschied, durch dessen Nichtstattgebung sich die Beschwerdeführerin in sich im Zusammenhang damit aus der Gewerbeordnung ergebenden Rechten verletzt erachtet.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040130.X00

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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