RS Vwgh 2011/6/30 2010/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1996 §73;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0074 E 25. November 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Beh zur Erlassung eines Bescheides nach § 73 Tir FlVfLG 1996 ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (HinweisDem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Beh zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 73, Tir FlVfLG 1996 ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (Hinweis

E 25.3.1999, 98/07/0187, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 38 Tir WWSLG). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Besteht ein solches, dann hat der Antragsteller auch Parteistellung.E 25.3.1999, 98/07/0187, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Tir WWSLG). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Besteht ein solches, dann hat der Antragsteller auch Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070075.X05

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten