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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gem § 38 WRG 1959 im Berufungsverfahren das verfahrensgegenständliche Projekt verändert, ist die Berufungsbehörde berechtigt bzw verpflichtet, solange die Identität des Projektes besteht, ihrer Entscheidung das während des Verfahrens modifizierte Projekt zugrunde zu legen.Wird in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gem Paragraph 38, WRG 1959 im Berufungsverfahren das verfahrensgegenständliche Projekt verändert, ist die Berufungsbehörde berechtigt bzw verpflichtet, solange die Identität des Projektes besteht, ihrer Entscheidung das während des Verfahrens modifizierte Projekt zugrunde zu legen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070060.X01Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016