RS Vwgh 2011/6/30 2010/03/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0070 2010/03/0071 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0068 E 30. Juni 2011

Rechtssatz

Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist - abgesehen von Fällen, in denen die Verwaltungsvorschriften die Einholung eines Gutachtens ausdrücklich anordnen - erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Tatfragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 9 und (zur ausnahmsweise selbständigen fachlichen Beurteilung von Fragen durch die Behörde) Rz 16, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist - abgesehen von Fällen, in denen die Verwaltungsvorschriften die Einholung eines Gutachtens ausdrücklich anordnen - erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Tatfragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 9 und (zur ausnahmsweise selbständigen fachlichen Beurteilung von Fragen durch die Behörde) Rz 16, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Aufgaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030069.X03

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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