Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0070 2010/03/0071 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0068 E 30. Juni 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0074 E 11. September 1997 RS 5Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen ist, daß die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Dies gilt auch, wenn mangels eines Amtssachverständigen ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen werden soll. Diese Bindung einer Sachverständigenbeiziehung an die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises bewirkt, daß die antragstellende Partei auch nur für die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens aufzukommen hat und ihr ein Kostenvorschuß nur für ein notwendiges Sachverständigengutachten vorgeschrieben werden kann.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030069.X02Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012