RS Vwgh 2011/6/30 2009/07/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs3;
VwGG §42 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0180 E 10. Dezember 2001 RS 1 (Hier: In einem wasserrechtlichen Verfahren erging eine Berufungsvorentscheidung des LH gemäß § 64a AVG. Daraufhin erstattete die Bf eine Eingabe, die als Vorlageantrag zu werten war. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde die Berufungsvorentscheidung bestätigt.)

Stammrechtssatz

Da gemäß § 64a Abs 3 AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und die Berufungsvorentscheidung bestätigt, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung (hier: zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch) in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung.Da gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und die Berufungsvorentscheidung bestätigt, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung (hier: zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch) in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070151.X06

Im RIS seit

22.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten