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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0180 E 10. Dezember 2001 RS 1 (Hier: In einem wasserrechtlichen Verfahren erging eine Berufungsvorentscheidung des LH gemäß § 64a AVG. Daraufhin erstattete die Bf eine Eingabe, die als Vorlageantrag zu werten war. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde die Berufungsvorentscheidung bestätigt.)Stammrechtssatz
Da gemäß § 64a Abs 3 AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und die Berufungsvorentscheidung bestätigt, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung (hier: zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch) in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung.Da gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und die Berufungsvorentscheidung bestätigt, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung (hier: zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch) in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070151.X06Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016