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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0026 Kraftverkehrsunternehmer-RL Art3 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Entziehung der Konzession nach dem GelverkG 1996 dienen der Umsetzung des Art 3 Abs 2 der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Das Unionsrecht verlangt, dass im Falle der Bestrafung wegen bestimmter schwerer Verstöße die Zuverlässigkeit jedenfalls wegfällt (und damit die Berechtigung zur Ausübung des Berufs eines Personenverkehrsunternehmers zu entziehen ist), und dass die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit an eine "Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung" geknüpft ist. Für eine bereits im Zeitpunkt der Konzessionsentziehung ausgesprochene Befristung, die ein automatisches Wiederaufleben der Berechtigung bloß auf Grund einer im Zeitpunkt der Entziehung angenommenen "günstigen Zukunftsprognose" ermöglicht, verbleibt daher - bei Vorliegen nicht getilgter Bestrafungen wegen schwerer Verstöße der in § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG 1996 genannten Art - kein Raum. Vor diesem Hintergrund ist in richtlinienkonformer Auslegung die Regelung des § 5 Abs 3 GelverkG 1996 auch hinsichtlich der - in § 5 Abs 3 GelverkG 1996 allerdings gerade nicht vorgesehenen - Möglichkeit einer befristeten Entziehung als besondere Bestimmung gegenüber § 87 Abs 3 GewO 1994 anzusehen.Die Bestimmungen über die Entziehung der Konzession nach dem GelverkG 1996 dienen der Umsetzung des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Das Unionsrecht verlangt, dass im Falle der Bestrafung wegen bestimmter schwerer Verstöße die Zuverlässigkeit jedenfalls wegfällt (und damit die Berechtigung zur Ausübung des Berufs eines Personenverkehrsunternehmers zu entziehen ist), und dass die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit an eine "Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung" geknüpft ist. Für eine bereits im Zeitpunkt der Konzessionsentziehung ausgesprochene Befristung, die ein automatisches Wiederaufleben der Berechtigung bloß auf Grund einer im Zeitpunkt der Entziehung angenommenen "günstigen Zukunftsprognose" ermöglicht, verbleibt daher - bei Vorliegen nicht getilgter Bestrafungen wegen schwerer Verstöße der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG 1996 genannten Art - kein Raum. Vor diesem Hintergrund ist in richtlinienkonformer Auslegung die Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG 1996 auch hinsichtlich der - in Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG 1996 allerdings gerade nicht vorgesehenen - Möglichkeit einer befristeten Entziehung als besondere Bestimmung gegenüber Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 anzusehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030136.X05Im RIS seit
01.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015