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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0001 E 30. Juni 2011 RS 6Stammrechtssatz
Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten kann, wie es in § 50 iVm § 48 TKG 2003 (in Umsetzung von Art 5 Abs 4 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG und Art 20 der Rahmenrichtlinie) vorgesehen ist, nicht dazu dienen, die - aus Sicht eines betroffenen Marktteilnehmers allenfalls unrichtiger Weise - unterbliebene Einbeziehung einer Leistung in einen der Regulierung unterliegenden relevanten Markt und das daran anschließende Marktanalyseverfahren zu substituieren und so gewissermaßen im Umweg über das Streitbeilegungsverfahren Regelungen für die Erbringung dieser Leistung zu erreichen, die der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen im Sinne des § 37 Abs 2 TKG 2003 gleichkommen würden.Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten kann, wie es in Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 48, TKG 2003 (in Umsetzung von Artikel 5, Absatz 4, der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG und Artikel 20, der Rahmenrichtlinie) vorgesehen ist, nicht dazu dienen, die - aus Sicht eines betroffenen Marktteilnehmers allenfalls unrichtiger Weise - unterbliebene Einbeziehung einer Leistung in einen der Regulierung unterliegenden relevanten Markt und das daran anschließende Marktanalyseverfahren zu substituieren und so gewissermaßen im Umweg über das Streitbeilegungsverfahren Regelungen für die Erbringung dieser Leistung zu erreichen, die der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 gleichkommen würden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030017.X01Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011