RS Vwgh 2011/6/30 2009/03/0001

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
ABGB §1152;
TKG 2003 §1 Abs2;
TKG 2003 §37;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. TKG 2003 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 1 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 1 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  4. TKG 2003 § 1 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  5. TKG 2003 § 1 gültig von 16.07.2009 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 1 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  7. TKG 2003 § 1 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens (§ 50 iVm § 48 TKG 2003) zwar keine umfassende, einem Verfahren nach § 37 TKG 2003 gleichkommende Marktanalyse vorzunehmen, um auf diesem Wege dem Regulierungsziel der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zu entsprechen. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, bei der - bei Fehlen einer spezifischen Verpflichtung zur Kostenorientierung notwendigen - Festlegung angemessener Entgelte im Rahmen von Zusammenschaltungsanordnungen sowohl die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung als auch die Auswirkungen der Entscheidung auf die Regulierungsziele zu berücksichtigen. Die Behörde hat daher auch im Streitbeilegungsverfahren, in dem angemessene Entgelte festzulegen sind, die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 (bzw des Art 8 der Rahmenrichtlinie) zu verwirklichen.Die Behörde hat bei der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens (Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 48, TKG 2003) zwar keine umfassende, einem Verfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 gleichkommende Marktanalyse vorzunehmen, um auf diesem Wege dem Regulierungsziel der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zu entsprechen. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, bei der - bei Fehlen einer spezifischen Verpflichtung zur Kostenorientierung notwendigen - Festlegung angemessener Entgelte im Rahmen von Zusammenschaltungsanordnungen sowohl die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung als auch die Auswirkungen der Entscheidung auf die Regulierungsziele zu berücksichtigen. Die Behörde hat daher auch im Streitbeilegungsverfahren, in dem angemessene Entgelte festzulegen sind, die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 (bzw des Artikel 8, der Rahmenrichtlinie) zu verwirklichen.

Hier: Die Behörde hätte schon angesichts der zumindest prima facie nicht unerheblichen Abweichung des festgelegten Entgelts von den festgestellten Vollkosten der Leistungserbringung die möglichen Auswirkungen der getroffenen Zusammenschaltungsanordnung auf die Verwirklichung der Regulierungsziele - die sich nicht auf die Ziele nach § 1 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit b TKG 2003 beschränken sondern beispielsweise auch die Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer umfassen und deren Wahrung der Behörde im öffentlichen Interesse auch ohne entsprechenden Parteienantrag aufgetragen ist - in ihre Abwägungsentscheidung nachvollziehbar einbeziehen müssen.Hier: Die Behörde hätte schon angesichts der zumindest prima facie nicht unerheblichen Abweichung des festgelegten Entgelts von den festgestellten Vollkosten der Leistungserbringung die möglichen Auswirkungen der getroffenen Zusammenschaltungsanordnung auf die Verwirklichung der Regulierungsziele - die sich nicht auf die Ziele nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, TKG 2003 beschränken sondern beispielsweise auch die Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer umfassen und deren Wahrung der Behörde im öffentlichen Interesse auch ohne entsprechenden Parteienantrag aufgetragen ist - in ihre Abwägungsentscheidung nachvollziehbar einbeziehen müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030001.X09

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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