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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens (§ 50 iVm § 48 TKG 2003) zwar keine umfassende, einem Verfahren nach § 37 TKG 2003 gleichkommende Marktanalyse vorzunehmen, um auf diesem Wege dem Regulierungsziel der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zu entsprechen. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, bei der - bei Fehlen einer spezifischen Verpflichtung zur Kostenorientierung notwendigen - Festlegung angemessener Entgelte im Rahmen von Zusammenschaltungsanordnungen sowohl die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung als auch die Auswirkungen der Entscheidung auf die Regulierungsziele zu berücksichtigen. Die Behörde hat daher auch im Streitbeilegungsverfahren, in dem angemessene Entgelte festzulegen sind, die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 (bzw des Art 8 der Rahmenrichtlinie) zu verwirklichen.Die Behörde hat bei der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens (Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 48, TKG 2003) zwar keine umfassende, einem Verfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 gleichkommende Marktanalyse vorzunehmen, um auf diesem Wege dem Regulierungsziel der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zu entsprechen. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, bei der - bei Fehlen einer spezifischen Verpflichtung zur Kostenorientierung notwendigen - Festlegung angemessener Entgelte im Rahmen von Zusammenschaltungsanordnungen sowohl die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung als auch die Auswirkungen der Entscheidung auf die Regulierungsziele zu berücksichtigen. Die Behörde hat daher auch im Streitbeilegungsverfahren, in dem angemessene Entgelte festzulegen sind, die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 (bzw des Artikel 8, der Rahmenrichtlinie) zu verwirklichen.
Hier: Die Behörde hätte schon angesichts der zumindest prima facie nicht unerheblichen Abweichung des festgelegten Entgelts von den festgestellten Vollkosten der Leistungserbringung die möglichen Auswirkungen der getroffenen Zusammenschaltungsanordnung auf die Verwirklichung der Regulierungsziele - die sich nicht auf die Ziele nach § 1 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit b TKG 2003 beschränken sondern beispielsweise auch die Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer umfassen und deren Wahrung der Behörde im öffentlichen Interesse auch ohne entsprechenden Parteienantrag aufgetragen ist - in ihre Abwägungsentscheidung nachvollziehbar einbeziehen müssen.Hier: Die Behörde hätte schon angesichts der zumindest prima facie nicht unerheblichen Abweichung des festgelegten Entgelts von den festgestellten Vollkosten der Leistungserbringung die möglichen Auswirkungen der getroffenen Zusammenschaltungsanordnung auf die Verwirklichung der Regulierungsziele - die sich nicht auf die Ziele nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, TKG 2003 beschränken sondern beispielsweise auch die Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer umfassen und deren Wahrung der Behörde im öffentlichen Interesse auch ohne entsprechenden Parteienantrag aufgetragen ist - in ihre Abwägungsentscheidung nachvollziehbar einbeziehen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030001.X09Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019