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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
Die Berücksichtigung internationaler Vergleichswerte ist bei der Festlegung des angemessenen Entgelts für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen keineswegs ausgeschlossen. Im Falle ähnlicher regulatorischer Rahmenbedingungen, wie sie innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich gegeben sein könnten, können auch die zwischen Betreibern in anderen Mitgliedstaaten verrechneten Entgelte zumindest Hinweise darauf geben, was im Sinne der Rechtsprechung (OGH 10. Juni 1975, 4 Ob 536-539/75) "unter ähnlichen Umständen geleistet" wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030001.X08Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019