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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
Bei der Entscheidung im Verfahren nach § 50 TKG 2003 ist die Behörde nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des § 37 TKG 2003 vergleichbar ist. Vielmehr kann die Behörde bei der Festlegung des angemessenen Entgelts ein Entgelt zugrunde legen, wie es unter ähnlichen Umständen geleistet wird, sofern dieses nicht außer Verhältnis zu den der Leistung zuzuordnenden Kosten steht oder sich nachteilig auf die zu berücksichtigenden Ziele - § 1 Abs 1 und 2 sowie § 34 Abs 1 TKG 2003 - auswirkt.Bei der Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 ist die Behörde nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des Paragraph 37, TKG 2003 vergleichbar ist. Vielmehr kann die Behörde bei der Festlegung des angemessenen Entgelts ein Entgelt zugrunde legen, wie es unter ähnlichen Umständen geleistet wird, sofern dieses nicht außer Verhältnis zu den der Leistung zuzuordnenden Kosten steht oder sich nachteilig auf die zu berücksichtigenden Ziele - Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins, TKG 2003 - auswirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030001.X07Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019