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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §38 Abs1 Z6;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes, der die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 durch die Erstbehörde nicht erfasst, ist dieser Ausspruch einer inhaltlichen Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0009).Im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes, der die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 durch die Erstbehörde nicht erfasst, ist dieser Ausspruch einer inhaltlichen Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0009).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008231398.X01Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011