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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der davon betroffene Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen war, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt, noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen muss.Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der davon betroffene Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen war, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen es notwendig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt, noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen muss.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008231353.X01Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011