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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §38 Abs1;Rechtssatz
Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis RV 952 BlgNR 22. GP 56) lässt sich ein Anhaltspunkt für die Annahme ableiten, dass neben den in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Tatbeständen zusätzlich noch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG als Entscheidungskriterien für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum Tragen kommen sollen. Allerdings ist das Bundesasylamt in der Ausübung seines in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumten Ermessens ("kann…aberkennen") gebunden. Es hat daher einerseits dem Willen des Gesetzgebers zufolge vor einer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung eine vollinhaltliche Prüfung des gesamten Vorbringens des Asylwerbers vorzunehmen. Sollte demnach eine Gefährdung etwa iS der EMRK vertretbar behauptet worden sein, wird eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr möglich sein. Andererseits hat das Bundesasylamt auch auf die in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien Bedacht zu nehmen (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 589, 586; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 524). Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst eine Divergenz der Kriterien für die (zunächst ermessengebundene) Aberkennung nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 von jenen für die (nachfolgend zwingend vorzunehmende) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 bei gleicher Sachlage normieren wollte (vgl. in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Rz 586, sowie Feßl/Holzschuster, S. 524).Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 56) lässt sich ein Anhaltspunkt für die Annahme ableiten, dass neben den in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Tatbeständen zusätzlich noch die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG als Entscheidungskriterien für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum Tragen kommen sollen. Allerdings ist das Bundesasylamt in der Ausübung seines in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 eingeräumten Ermessens ("kann…aberkennen") gebunden. Es hat daher einerseits dem Willen des Gesetzgebers zufolge vor einer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung eine vollinhaltliche Prüfung des gesamten Vorbringens des Asylwerbers vorzunehmen. Sollte demnach eine Gefährdung etwa iS der EMRK vertretbar behauptet worden sein, wird eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr möglich sein. Andererseits hat das Bundesasylamt auch auf die in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Kriterien Bedacht zu nehmen vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 589, 586; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Sitzung 524). Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst eine Divergenz der Kriterien für die (zunächst ermessengebundene) Aberkennung nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 von jenen für die (nachfolgend zwingend vorzunehmende) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 bei gleicher Sachlage normieren wollte vergleiche in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Rz 586, sowie Feßl/Holzschuster, Sitzung 524).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008230159.X01Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011