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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
F-VG 1948 §2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des IG-L 1997 dürfte, indem er in § 14 Abs 6 IG-L 1997 nicht auch die sinngemäße Anwendung des § 32 Abs 1 erster Satz StVO 1960 betreffend die Anbringungs- und Kostentragungspflicht des Straßenerhalters für die Kundmachung einer auf das IG-L 1997 gegründeten Verordnung normierte, beabsichtigt haben, es bei der allgemeinen Kostentragungsregel - jeder Rechtsträger hat den Aufwand, der sich aus der Besorgung seiner Aufgaben ergibt, selbst zu tragen (vgl § 2 F-VG) - bewenden zu lassen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die seit der Novellierung im Jahr 2007 (BGBl I Nr 70/2007) nunmehr vorgesehene Kundmachungspflicht des Straßenerhalters in den § 14 Abs 6 IG-L 1997 ausdrücklich aufgenommen wurde und nicht ein bloßer Verweis auf den ersten Satz des § 32 Abs 1 StVO 1960 erfolgte.Der Gesetzgeber des IG-L 1997 dürfte, indem er in Paragraph 14, Absatz 6, IG-L 1997 nicht auch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz StVO 1960 betreffend die Anbringungs- und Kostentragungspflicht des Straßenerhalters für die Kundmachung einer auf das IG-L 1997 gegründeten Verordnung normierte, beabsichtigt haben, es bei der allgemeinen Kostentragungsregel - jeder Rechtsträger hat den Aufwand, der sich aus der Besorgung seiner Aufgaben ergibt, selbst zu tragen vergleiche Paragraph 2, F-VG) - bewenden zu lassen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die seit der Novellierung im Jahr 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2007,) nunmehr vorgesehene Kundmachungspflicht des Straßenerhalters in den Paragraph 14, Absatz 6, IG-L 1997 ausdrücklich aufgenommen wurde und nicht ein bloßer Verweis auf den ersten Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 erfolgte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070050.X07Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013