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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IG-L 1997 §14 Abs6;Rechtssatz
Weder der legistischen Entwicklung des § 14 Abs 6 IG-L 1997 noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (vgl. ErlRV 38 BlgNR 22. GP 9, 1147 BlgNR 22. GP 26, IA 276/A BlgNR 23. GP 2) lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der ausdrücklich genannten Bestimmungen der StVO 1960 betreffend die "Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen" beabsichtigt gewesen wäre, dem Straßenerhalter auch die Kosten für die Herstellung und Anbringung der Verkehrszeichen aufzuerlegen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 6 IG-L 1997, indem man den Verweis auch auf den (dort nicht genannten) ersten Satz des § 32 Abs 1 StVO 1960 erstreckte, käme aber nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte. Dafür bestehen jedoch nach den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte.Weder der legistischen Entwicklung des Paragraph 14, Absatz 6, IG-L 1997 noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien vergleiche ErlRV 38 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9, 1147 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26, IA 276/A BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 2) lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der ausdrücklich genannten Bestimmungen der StVO 1960 betreffend die "Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen" beabsichtigt gewesen wäre, dem Straßenerhalter auch die Kosten für die Herstellung und Anbringung der Verkehrszeichen aufzuerlegen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, Absatz 6, IG-L 1997, indem man den Verweis auch auf den (dort nicht genannten) ersten Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 erstreckte, käme aber nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte. Dafür bestehen jedoch nach den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070050.X06Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013