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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2006/I/34;Rechtssatz
Mit der am 17.3.2006 in Kraft getretenen Novellierung des § 14 Abs 6 IG-L 1997 durch BGBl I Nr 34/2006 wurde im Wesentlichen der Verweis auf die Bestimmungen der StVO 1960 um deren § 44 Abs 2b erweitert und deren "sinngemäße" Geltung angeordnet. Im Übrigen wurde noch ergänzt, dass die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, als Kundmachung iSd § 44 StVO 1960 gilt. Dadurch sollte die Kundmachung durch flexible Systeme im Gesetz verankert werden (so die ErlRV 1147 BlgNR 22. GP 26).Mit der am 17.3.2006 in Kraft getretenen Novellierung des Paragraph 14, Absatz 6, IG-L 1997 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006, wurde im Wesentlichen der Verweis auf die Bestimmungen der StVO 1960 um deren Paragraph 44, Absatz 2 b, erweitert und deren "sinngemäße" Geltung angeordnet. Im Übrigen wurde noch ergänzt, dass die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, als Kundmachung iSd Paragraph 44, StVO 1960 gilt. Dadurch sollte die Kundmachung durch flexible Systeme im Gesetz verankert werden (so die ErlRV 1147 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070050.X01Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013