RS Vwgh 2011/6/30 2008/03/0177

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0050 E 17. Juni 1992 VwSlg 13669 A/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0138) eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat gem § 1 Abs 3 OÖ FischereiG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs 9 legcit die Möglichkeit genommen, diese Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0138) eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat gem Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des Paragraph 7, Absatz 9, legcit die Möglichkeit genommen, diese Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030177.X01

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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