Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/03/0178Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0050 E 17. Juni 1992 VwSlg 13669 A/1992 RS 1Stammrechtssatz
Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0138) eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat gem § 1 Abs 3 OÖ FischereiG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs 9 legcit die Möglichkeit genommen, diese Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht (Hinweis E 17.12.1986, 86/03/0138) eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat gem Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist aber die Verwaltungsbehörde auf Grund des Paragraph 7, Absatz 9, legcit die Möglichkeit genommen, diese Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030177.X01Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015