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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/04/0001 B 27. September 2000 RS 3Stammrechtssatz
Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).Das Unterbleiben einer Sachentscheidung hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 11, AHG zu stellen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerdeführung (Beschwerdefortführung) im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (Hinweis B 22.3.2000, 99/03/0452).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030168.X04Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011