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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0161 B 3. Oktober 1996 RS 1Stammrechtssatz
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für die meritorische Behandlung eine Beschwerde; aus § 33 Abs 1 VwGG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt; eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf Voraussetzung für die meritorische Behandlung eine Beschwerde; aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt; eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030168.X02Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011