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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Mit allfälligen wirtschaftlichen Interessen von Interessenten an der Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum (dadurch bedingte Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen) ist kein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden ist; sie vermögen daher keine Parteistellung zu begründen (Hinweis E vom 25. November 2004, 2003/03/0303). Es bestand auch schon vor der durch die Novelle BGBl I Nr 83/2008 erfolgten Einfügung des Satzes "Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch" in § 34 Abs 4 LuftfahrtG tatsächlich kein Rechtsanspruch auf Autorisierung als Flugmedizinisches Zentrum nach § 34 LuftfahrtG. Im Einklang mit den Materialien (RV 537 BlgNR XXIII. GP) ist diese Novellierung daher als Klarstellung der Rechtslage und nicht etwa als Änderung zu beurteilen.Mit allfälligen wirtschaftlichen Interessen von Interessenten an der Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum (dadurch bedingte Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen) ist kein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre verbunden ist; sie vermögen daher keine Parteistellung zu begründen (Hinweis E vom 25. November 2004, 2003/03/0303). Es bestand auch schon vor der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, erfolgten Einfügung des Satzes "Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch" in Paragraph 34, Absatz 4, LuftfahrtG tatsächlich kein Rechtsanspruch auf Autorisierung als Flugmedizinisches Zentrum nach Paragraph 34, LuftfahrtG. Im Einklang mit den Materialien Regierungsvorlage 537 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode ist diese Novellierung daher als Klarstellung der Rechtslage und nicht etwa als Änderung zu beurteilen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 öffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030107.X02Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015