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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Sowohl im Registrierungs- (§ 45 LuftfahrtG) als auch im Genehmigungsverfahren (§ 46 LuftfahrtG) hinsichtlich des Betriebs einer Zivilluftfahrerschule haben die jeweiligen Bewerber Parteistellung: Sind die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt, ist der betreffende Bewerber in das Register einzutragen und davon zu verständigen; anderenfalls ist der Antrag auf Registrierung abzuweisen (§ 45 Abs 2 LuftfahrtG). Ebenso verhält es sich Genehmigungsverfahren (§ 46 Abs 2 LuftfahrtG). Eine vergleichbare Regelung fehlt hinsichtlich der Interessenten an einer Autorisierung als flugmedizinische Stelle (ebenso wie hinsichtlich der Interessenten an einer Tätigkeit als Mitglied der Zivilluftfahrerprüfungskommission). Den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 LuftfahrtG ist (ebenso wie den Bestimmungen der ZLPV 2006) kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auf die Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum ein Rechtsanspruch oder auch nur ein rechtliches Interesse bestünde. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Autorisierung durch Bescheid erfolgt.Sowohl im Registrierungs- (Paragraph 45, LuftfahrtG) als auch im Genehmigungsverfahren (Paragraph 46, LuftfahrtG) hinsichtlich des Betriebs einer Zivilluftfahrerschule haben die jeweiligen Bewerber Parteistellung: Sind die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt, ist der betreffende Bewerber in das Register einzutragen und davon zu verständigen; anderenfalls ist der Antrag auf Registrierung abzuweisen (Paragraph 45, Absatz 2, LuftfahrtG). Ebenso verhält es sich Genehmigungsverfahren (Paragraph 46, Absatz 2, LuftfahrtG). Eine vergleichbare Regelung fehlt hinsichtlich der Interessenten an einer Autorisierung als flugmedizinische Stelle (ebenso wie hinsichtlich der Interessenten an einer Tätigkeit als Mitglied der Zivilluftfahrerprüfungskommission). Den Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 35 LuftfahrtG ist (ebenso wie den Bestimmungen der ZLPV 2006) kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass auf die Autorisierung als flugmedizinisches Zentrum ein Rechtsanspruch oder auch nur ein rechtliches Interesse bestünde. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Autorisierung durch Bescheid erfolgt.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030107.X01Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015