RS Vwgh 2011/6/30 2008/03/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0059 E 23. November 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren ist regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen (Hinweis E vom 22. Jänner 1992, 91/01/0139).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030063.X03

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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