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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es fehlt den Behörden (hier: BMLFUW) an der Kompetenz, durch die von den bf Parteien begehrte Feststellung, den Behörden - also auch dem Bundesministerium selbst - sei (im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen der VerpackV 1996) eine Prüfung der in Verkehr gebrachten Mengen verwehrt, die Verwaltungsstrafbehörden dahingehend zu binden, dass über die bf Parteien keine Verwaltungsstrafe bei Ausübung ihrer Tätigkeit - ohne die vom AWG 2002 und von der VerpackV 1996 geforderte Verpflichtung zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen selbst zu erfüllen bzw ohne entsprechende Entpflichtungs- und Lizenzverträge abzuschließen - verhängt wird.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070172.X05Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015