Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §32;Rechtssatz
Ob § 32 AWG 2002 und § 11 VerpackV 1996 Sammel- und Verwertungssystemen einen Kontrahierungszwang auferlegen, dem nur durch Abschluss von Verträgen zwischen dem Verpflichteten im Sinne des § 3 VerpackV 1996 und dem System Rechnung getragen werden kann, ist nicht im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 5 AWG 2002 zu klären, sondern im Wege einer Klage. Der VwGH vertrtritt die Ansicht, dass die Frage des Kontrahierungszwangs im Zivilrechtsweg zu klären ist.Ob Paragraph 32, AWG 2002 und Paragraph 11, VerpackV 1996 Sammel- und Verwertungssystemen einen Kontrahierungszwang auferlegen, dem nur durch Abschluss von Verträgen zwischen dem Verpflichteten im Sinne des Paragraph 3, VerpackV 1996 und dem System Rechnung getragen werden kann, ist nicht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 zu klären, sondern im Wege einer Klage. Der VwGH vertrtritt die Ansicht, dass die Frage des Kontrahierungszwangs im Zivilrechtsweg zu klären ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070172.X04Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015