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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0113 E 15. November 2007 RS 1 (Hier ohne die ersten beiden Sätze und in Bezug auf das - im Ergebnis unzulässige - Feststellungsbegehren, dass ein bestimmtes Sammel- und Verwertungssystem kein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem iSd § 11 VerpackV 1996 sei.)Stammrechtssatz
Die §§ 13a und 22 AWG 2002 enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen. Daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Bescheides entwickelten Voraussetzungen. Demnach kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 18. Dezember 2002, 2002/17/0282; E 25. April 1996, 95/07/0216).Die Paragraphen 13 a und 22 AWG 2002 enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen. Daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Bescheides entwickelten Voraussetzungen. Demnach kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 18. Dezember 2002, 2002/17/0282; E 25. April 1996, 95/07/0216).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070172.X01Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015