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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass eine Partei den verfahrensleitenden Antrag gemäß § 10 ALSAG 1989 gestellt hat und Partei des Verwaltungsverfahrens ist, ergibt sich noch nichts zu der Frage, ob diese Partei "näher am Beweis" liegt und im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht Unterlagen beibringen muss. (Hier:Aus dem Umstand, dass eine Partei den verfahrensleitenden Antrag gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 gestellt hat und Partei des Verwaltungsverfahrens ist, ergibt sich noch nichts zu der Frage, ob diese Partei "näher am Beweis" liegt und im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht Unterlagen beibringen muss. (Hier:
die bf Partei gab im Verwaltungsverfahren an, dass sie [rechtlich] nicht in der Lage sei, die von der Behörde verlangten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin wurde ihr Antrag gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Anhaltspunkte, dass die von der belBeh geforderten Unterlagen Umstände betreffen, die in der Sphäre der bf Partei liegen würden, lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Indem die belBeh die ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen (hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 4 und 6 ALSAG 1989) unterlassen hat, verkannte sie die Rechtslage.)die bf Partei gab im Verwaltungsverfahren an, dass sie [rechtlich] nicht in der Lage sei, die von der Behörde verlangten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin wurde ihr Antrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Anhaltspunkte, dass die von der belBeh geforderten Unterlagen Umstände betreffen, die in der Sphäre der bf Partei liegen würden, lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Indem die belBeh die ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen (hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 ALSAG 1989) unterlassen hat, verkannte sie die Rechtslage.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X03Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011