RS Vwgh 2011/6/30 2007/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs3;
ALSAG 1989 §10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass eine Partei den verfahrensleitenden Antrag gemäß § 10 ALSAG 1989 gestellt hat und Partei des Verwaltungsverfahrens ist, ergibt sich noch nichts zu der Frage, ob diese Partei "näher am Beweis" liegt und im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht Unterlagen beibringen muss. (Hier:Aus dem Umstand, dass eine Partei den verfahrensleitenden Antrag gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 gestellt hat und Partei des Verwaltungsverfahrens ist, ergibt sich noch nichts zu der Frage, ob diese Partei "näher am Beweis" liegt und im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht Unterlagen beibringen muss. (Hier:

die bf Partei gab im Verwaltungsverfahren an, dass sie [rechtlich] nicht in der Lage sei, die von der Behörde verlangten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin wurde ihr Antrag gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Anhaltspunkte, dass die von der belBeh geforderten Unterlagen Umstände betreffen, die in der Sphäre der bf Partei liegen würden, lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Indem die belBeh die ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen (hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 4 und 6 ALSAG 1989) unterlassen hat, verkannte sie die Rechtslage.)die bf Partei gab im Verwaltungsverfahren an, dass sie [rechtlich] nicht in der Lage sei, die von der Behörde verlangten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin wurde ihr Antrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Anhaltspunkte, dass die von der belBeh geforderten Unterlagen Umstände betreffen, die in der Sphäre der bf Partei liegen würden, lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Indem die belBeh die ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen (hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 ALSAG 1989) unterlassen hat, verkannte sie die Rechtslage.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X03

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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