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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0074 E 29. Jänner 2004 RS 7 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (Hinweis E 12. Dezember 2002, 98/07/0159), so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. (Hier: Die Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Einbringung von grobblockigem Material zur Sicherung bzw. Erhöhung der Standfestigkeit des zu rekultivierenden Steinbruchs, wo es unstrittig bereits zu einem Böschungsabbruch gekommen ist, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme - wie dies etwa bei Künettenverfüllungen der Fall ist - nicht erfülle, konnte von der belBeh vor dem Hintergrund der zitierten Verfahrensergebnisse nicht ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens getroffen werden.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X02Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011