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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 2 (Hier der zweite Satz mit dem Hinweis, dass die Novellierung des § 10 Abs. 3 ALSAG 1989 durch BGBl. I Nr. 151/1998 und BGBl. I Nr. 40/2008 nichts an dieser Rechtsprechung geändert hat.)Stammrechtssatz
Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach § 10 AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach § 10 AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach § 24 Abs 1 AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach Paragraph 24, Absatz eins, AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011