Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs2;Rechtssatz
Wenn - aus welchen Gründen immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit iSd § 85 Abs. 1 WRG 1959, denn diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Misslingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist (vgl. E 13. Februar 1990, 89/07/0173; E 21. März 2002, 2000/07/0262).Wenn - aus welchen Gründen immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit iSd Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959, denn diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Misslingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist vergleiche E 13. Februar 1990, 89/07/0173; E 21. März 2002, 2000/07/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070168.X04Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012