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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs2;Rechtssatz
Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis sind nach § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel (hier: der Rückstandsausweis) ausgegangen ist. Wurde der Rückstandsausweis von der Wassergenossenschaft ausgestellt, wären die Einwendungen daher richtigerweise bei der Wassergenossenschaft zu erheben gewesen, welche zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchzuführen gehabt hätte; erst danach wäre die Anrufung der Wasserrechtsbehörde zulässig (vgl. B 16. Februar 1982, 82/07/0003,0004; E 23. März 1988, 87/07/0030).Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis sind nach Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz VVG bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel (hier: der Rückstandsausweis) ausgegangen ist. Wurde der Rückstandsausweis von der Wassergenossenschaft ausgestellt, wären die Einwendungen daher richtigerweise bei der Wassergenossenschaft zu erheben gewesen, welche zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchzuführen gehabt hätte; erst danach wäre die Anrufung der Wasserrechtsbehörde zulässig vergleiche B 16. Februar 1982, 82/07/0003,0004; E 23. März 1988, 87/07/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070168.X03Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012