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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs2;Rechtssatz
Differenzen hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr für Schwimmbäder sind Streitigkeiten, die das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern betreffen. Bei Vorliegen solcher Streitigkeiten ist das eingerichtete Schiedsgericht anzurufen, eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen.Differenzen hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr für Schwimmbäder sind Streitigkeiten, die das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern betreffen. Bei Vorliegen solcher Streitigkeiten ist das eingerichtete Schiedsgericht anzurufen, eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070168.X02Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012