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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Dass die Säumnisbeschwerde teilweise zurückzuweisen ist, steht - unter Bedachtnahme auf die aus § 50 VwGG erschließbaren Wertungen des Gesetzes - der Anwendung des § 55 Abs 1 VwGG nicht entgegen (vgl. B 23. Februar 2010, 2009/15/0061).Dass die Säumnisbeschwerde teilweise zurückzuweisen ist, steht - unter Bedachtnahme auf die aus Paragraph 50, VwGG erschließbaren Wertungen des Gesetzes - der Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins, VwGG nicht entgegen vergleiche B 23. Februar 2010, 2009/15/0061).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210129.X02Im RIS seit
21.10.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017