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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/01/0002 B 20. Februar 1998 RS 1 (Hier: Säumnisbeschwerde iVm Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FrPolG 2005)Stammrechtssatz
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist gem § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG idF der Nov BGBl 1997/I/88 auch bei Erlassung des versäumten Bescheides NACH Ablauf der zu Nachholung gesetzten Frist einzustellen (hier: Kein Anwendungsfall des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG, da der Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch dem Rechtsbestand angehörte).Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist gem Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG in der Fassung der Nov BGBl 1997/I/88 auch bei Erlassung des versäumten Bescheides NACH Ablauf der zu Nachholung gesetzten Frist einzustellen (hier: Kein Anwendungsfall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, da der Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch dem Rechtsbestand angehörte).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210129.X01Im RIS seit
21.10.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017