RS Vwgh 2011/7/5 2010/21/0415

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0001 B 19. Mai 2011 RS 2 (Hier: Androhung der Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Wird in einer Ladung keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005, der gegen einen Fremden erlassen werden kann, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt", angedroht, so knüpft die Erlassung dieses Festnahmeauftrages, anders als etwa im Fall des § 74 Abs. 2 Z. 4 FrPolG 2005 (vgl. B 24. Februar 2011, 2010/21/0422), nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an. Eine derartige Ladung zieht somit im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde, daher kann sie nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer mittelbaren Zwangsfolge nach § 74 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005, deren Eintritt erst die Prüfung des Vorliegens der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfordert, noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "den Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.Wird in einer Ladung keine der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Rechtsfolgen, sondern ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, der gegen einen Fremden erlassen werden kann, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt", angedroht, so knüpft die Erlassung dieses Festnahmeauftrages, anders als etwa im Fall des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 vergleiche B 24. Februar 2011, 2010/21/0422), nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an. Eine derartige Ladung zieht somit im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde, daher kann sie nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer mittelbaren Zwangsfolge nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, deren Eintritt erst die Prüfung des Vorliegens der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfordert, noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "den Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210415.X01

Im RIS seit

21.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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