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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0001 B 19. Mai 2011 RS 2 (Hier: Androhung der Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005.)Stammrechtssatz
Wird in einer Ladung keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005, der gegen einen Fremden erlassen werden kann, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt", angedroht, so knüpft die Erlassung dieses Festnahmeauftrages, anders als etwa im Fall des § 74 Abs. 2 Z. 4 FrPolG 2005 (vgl. B 24. Februar 2011, 2010/21/0422), nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an. Eine derartige Ladung zieht somit im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde, daher kann sie nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer mittelbaren Zwangsfolge nach § 74 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005, deren Eintritt erst die Prüfung des Vorliegens der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfordert, noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "den Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.Wird in einer Ladung keine der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Rechtsfolgen, sondern ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, der gegen einen Fremden erlassen werden kann, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt", angedroht, so knüpft die Erlassung dieses Festnahmeauftrages, anders als etwa im Fall des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 vergleiche B 24. Februar 2011, 2010/21/0422), nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an. Eine derartige Ladung zieht somit im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde, daher kann sie nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer mittelbaren Zwangsfolge nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, deren Eintritt erst die Prüfung des Vorliegens der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfordert, noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "den Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210415.X01Im RIS seit
21.10.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011