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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §936;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0630 E 27. Mai 2010 RS 1Stammrechtssatz
Der Fremde muss nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs 2 NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs 5 NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0088). (Hier: Die belBeh vertrat die Auffassung, der Nachweis könnte ausschließlich durch einen - im § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 allerdings nur beispielsweise genannten - "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" und nicht auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Sie hätte sich jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung über eine Einstellungszusage inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen.)Der Fremde muss nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0088). (Hier: Die belBeh vertrat die Auffassung, der Nachweis könnte ausschließlich durch einen - im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 allerdings nur beispielsweise genannten - "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" und nicht auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Sie hätte sich jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung über eine Einstellungszusage inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210347.X01Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011