RS Vwgh 2011/7/5 2010/21/0316

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0317 2010/21/0320 2010/21/0319 2010/21/0318

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde berechtigt sein soll, einen Fremden festzunehmen, um ihn zu einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates auch außerhalb der behördlichen Amtsräume (hier: in das Generalkonsulat der Republik Türkei) vorzuführen (vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 (330 BlgNR 24. GP 32)). Das impliziert, dass auch eine derartige Ladung zulässig ist, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind. Stets muss es sich aber um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Diese Amtshandlung kann auch "an Ort und Stelle" erfolgen. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist allerdings die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (vgl. E 21. Dezember 2010, 2010/21/0401).Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde berechtigt sein soll, einen Fremden festzunehmen, um ihn zu einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates auch außerhalb der behördlichen Amtsräume (hier: in das Generalkonsulat der Republik Türkei) vorzuführen vergleiche Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 32)). Das impliziert, dass auch eine derartige Ladung zulässig ist, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind. Stets muss es sich aber um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Diese Amtshandlung kann auch "an Ort und Stelle" erfolgen. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist allerdings die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar vergleiche E 21. Dezember 2010, 2010/21/0401).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210316.X01

Im RIS seit

17.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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