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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0317 2010/21/0320 2010/21/0319 2010/21/0318Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde berechtigt sein soll, einen Fremden festzunehmen, um ihn zu einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates auch außerhalb der behördlichen Amtsräume (hier: in das Generalkonsulat der Republik Türkei) vorzuführen (vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 (330 BlgNR 24. GP 32)). Das impliziert, dass auch eine derartige Ladung zulässig ist, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind. Stets muss es sich aber um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Diese Amtshandlung kann auch "an Ort und Stelle" erfolgen. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist allerdings die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (vgl. E 21. Dezember 2010, 2010/21/0401).Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde berechtigt sein soll, einen Fremden festzunehmen, um ihn zu einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates auch außerhalb der behördlichen Amtsräume (hier: in das Generalkonsulat der Republik Türkei) vorzuführen vergleiche Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 32)). Das impliziert, dass auch eine derartige Ladung zulässig ist, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind. Stets muss es sich aber um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Diese Amtshandlung kann auch "an Ort und Stelle" erfolgen. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist allerdings die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar vergleiche E 21. Dezember 2010, 2010/21/0401).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210316.X01Im RIS seit
17.08.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011