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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Sobald einem Fremden Asyl gewährt wird, ist keiner der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 mehr erfüllt und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder der Abschiebung folglich nicht gerechtfertigt (vgl. E 7. Februar 2008, 2006/21/0389).Sobald einem Fremden Asyl gewährt wird, ist keiner der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 mehr erfüllt und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder der Abschiebung folglich nicht gerechtfertigt vergleiche E 7. Februar 2008, 2006/21/0389).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210034.X01Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011