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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §280;Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach §§ 280 und 865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung betreffend Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN).Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraphen 280 und 865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung betreffend Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080087.X01Im RIS seit
07.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011