RS Vwgh 2011/7/6 2011/08/0087

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §280;
ABGB §865;
VwGG §45 Abs3;
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach §§ 280 und 865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung betreffend Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN).Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraphen 280 und 865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung betreffend Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080087.X01

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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