RS Vwgh 2011/7/6 2010/06/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0081 E 31. Jänner 2002 VwSlg 15761 A/2002 RS 9 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Ortsüblichkeit einer Geruchsimmission durch Schweinehaltung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass Schweinehaltung (schlechthin) in diesem Gebiet üblich ist. Die Ortsüblichkeit ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn (nicht bloß in unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Nachbarn) auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem hier relevanten Blickwinkel des Schutzes der Interessen von Nachbarn vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen (aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig) besteht. Dies wird aber auch dann anzunehmen sein, wenn die zuvor umschriebene, rechtmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der Widmung "Dorfgebiet" zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen hinausgeht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen. Hier: Es fehlen Feststellungen dazu, welches Gebiet zu dieser Beurteilung heranzuziehen ist. Generell gesprochen, könnte durchaus auf das gesamte in der fraglichen Gemeinde als "Dorfgebiet" gewidmete Gebiet abgestellt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060159.X04

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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