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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/13/0127 E 3. Juni 1992 VwSlg 6678 F/1992 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens kommt es aber auf eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060269.X01Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011