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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Einen aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt allein im Hinblick auf die die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung zu (Hinweis B vom 9. März 2000, 99/07/0149). Eine Rechtsverletzung einer Partei durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt daher auch immer nur im Rahmen der die Aufhebung tragenden Gründe in Betracht.
Schlagworte
Vorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060255.X01Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011