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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Zell am See 1968;Rechtssatz
Daraus, dass u.a. die Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in einem Bauplatzerklärungsbescheid auszusprechen ist, die Grundabtretungsverpflichtung somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Bauplatzerklärungsbescheid steht, kann nicht abgeleitet werden, dass die in § 23 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 u.a. in Abs. 2 vorgesehene Rückgängigmachung von solchen Grundabtretungen auf Antrag gleichfalls mit der Delegierungsverordnung auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übertragen worden wäre. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung mit einer entsprechenden Grundabtretungsverpflichtung ist für ein Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zwar eine Tatbestandsvoraussetzung, dieses auf Antrag einzuleitende Verfahren stellt aber ein von der Erteilung der Bauplatzerklärung losgelöstes und eigenständiges Verfahren dar, in dem über die beantragte Rückgängigmachung einer in einer Bauplatzerklärung rechtskräftig ausgesprochenen Grundabtretung abgesprochen wird. Wird die Grundabtretung rückgängig gemacht, hat dies auf die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes keine Auswirkung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde "Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes)" auch die Angelegenheiten des § 23 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 erfasst. Wohl gehört auch § 23 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zu Abschnitt II dieses Gesetzes, Delegierungsgegenstand ist aber nicht etwa der (genannte) Abschnitt II, sondern Verfahren zur Bauplatzerklärung, wie sie im Abschnitt II geregelt sind. Allein darauf bezieht sich der Klammerausdruck.Daraus, dass u.a. die Grundabtretungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in einem Bauplatzerklärungsbescheid auszusprechen ist, die Grundabtretungsverpflichtung somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Bauplatzerklärungsbescheid steht, kann nicht abgeleitet werden, dass die in Paragraph 23, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 u.a. in Absatz 2, vorgesehene Rückgängigmachung von solchen Grundabtretungen auf Antrag gleichfalls mit der Delegierungsverordnung auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übertragen worden wäre. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung mit einer entsprechenden Grundabtretungsverpflichtung ist für ein Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zwar eine Tatbestandsvoraussetzung, dieses auf Antrag einzuleitende Verfahren stellt aber ein von der Erteilung der Bauplatzerklärung losgelöstes und eigenständiges Verfahren dar, in dem über die beantragte Rückgängigmachung einer in einer Bauplatzerklärung rechtskräftig ausgesprochenen Grundabtretung abgesprochen wird. Wird die Grundabtretung rückgängig gemacht, hat dies auf die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes keine Auswirkung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde "Bauplatzerklärungen (Abschnitt römisch zwei des Bebauungsgrundlagengesetzes)" auch die Angelegenheiten des Paragraph 23, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 erfasst. Wohl gehört auch Paragraph 23, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zu Abschnitt römisch zwei dieses Gesetzes, Delegierungsgegenstand ist aber nicht etwa der (genannte) Abschnitt römisch zwei, sondern Verfahren zur Bauplatzerklärung, wie sie im Abschnitt römisch zwei geregelt sind. Allein darauf bezieht sich der Klammerausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060237.X04Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015