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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Zell am See 1968;Rechtssatz
Nach dem gemeinderechtlichen Aspekt der Auslegung einer Delegierungsverordnung nach Art. 118 Abs. 7 B-VG (nach dem nur auf Antrag einer Gemeinde eine solche Aufgabenübertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde erfolgen kann; siehe auch § 16 Abs. 4 Sbg. Gemeindeordnung 1965 in der Stammfassung, nunmehr § 16 Abs. 5 Sbg. Gemeindeordnung 1994) ergibt sich grundsätzlich eine restriktive Auslegung von Delegierungsverordnungen (Hinweis E vom 20. März 1997, 95/06/0119, und das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1977, VfSlg. Nr. 8172). Sollte eine weitergehende Übertragung von Zuständigkeiten intendiert sein, wäre dies in der - auf Grund eines Antrages der betreffenden Gemeinde ergehenden - Verordnung deutlich zum Ausdruck zu bringen.Nach dem gemeinderechtlichen Aspekt der Auslegung einer Delegierungsverordnung nach Artikel 118, Absatz 7, B-VG (nach dem nur auf Antrag einer Gemeinde eine solche Aufgabenübertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde erfolgen kann; siehe auch Paragraph 16, Absatz 4, Sbg. Gemeindeordnung 1965 in der Stammfassung, nunmehr Paragraph 16, Absatz 5, Sbg. Gemeindeordnung 1994) ergibt sich grundsätzlich eine restriktive Auslegung von Delegierungsverordnungen (Hinweis E vom 20. März 1997, 95/06/0119, und das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1977, VfSlg. Nr. 8172). Sollte eine weitergehende Übertragung von Zuständigkeiten intendiert sein, wäre dies in der - auf Grund eines Antrages der betreffenden Gemeinde ergehenden - Verordnung deutlich zum Ausdruck zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060237.X02Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015