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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG setzen gemäß Abs. 1 grundsätzlich voraus, dass ein gegenüber allen Parteien rechtkräftiger Bescheid vorliegt. § 68 Abs. 1 AVG spricht von Bescheiden, die nicht oder nicht mehr der Berufung unterliegen. Dieser Tatbestand wurde auch in dem Fall als erfüllt angesehen, wenn die gegen den Bescheid der Unterbehörde erhobene unzulässige Berufung noch nicht zurückgewiesen wurde (Hinweis E vom 15.10.1986, 86/03/0135).Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG setzen gemäß Absatz eins, grundsätzlich voraus, dass ein gegenüber allen Parteien rechtkräftiger Bescheid vorliegt. Paragraph 68, Absatz eins, AVG spricht von Bescheiden, die nicht oder nicht mehr der Berufung unterliegen. Dieser Tatbestand wurde auch in dem Fall als erfüllt angesehen, wenn die gegen den Bescheid der Unterbehörde erhobene unzulässige Berufung noch nicht zurückgewiesen wurde (Hinweis E vom 15.10.1986, 86/03/0135).
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060237.X01Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015