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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0229 2010/06/0104 2010/06/0103Rechtssatz
Bei den in § 5 VVG geregelten Zwangsstrafen handelt es sich nicht um Verwaltungsstrafen. Das Vorbringen zur Gefahr einer Doppelbestrafung wegen mangelnder Konkretisierung des angefochtenen Bescheides geht daher ins Leere (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1358). (Dass der Titelbescheid so wenig konkretisiert wäre, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich wäre, wird vom Bf nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.)Bei den in Paragraph 5, VVG geregelten Zwangsstrafen handelt es sich nicht um Verwaltungsstrafen. Das Vorbringen zur Gefahr einer Doppelbestrafung wegen mangelnder Konkretisierung des angefochtenen Bescheides geht daher ins Leere (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1358). (Dass der Titelbescheid so wenig konkretisiert wäre, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich wäre, wird vom Bf nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060228.X03Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011