RS Vwgh 2011/7/6 2009/06/0228

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0229 2010/06/0104 2010/06/0103

Rechtssatz

Bei den in § 5 VVG geregelten Zwangsstrafen handelt es sich nicht um Verwaltungsstrafen. Das Vorbringen zur Gefahr einer Doppelbestrafung wegen mangelnder Konkretisierung des angefochtenen Bescheides geht daher ins Leere (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1358). (Dass der Titelbescheid so wenig konkretisiert wäre, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich wäre, wird vom Bf nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.)Bei den in Paragraph 5, VVG geregelten Zwangsstrafen handelt es sich nicht um Verwaltungsstrafen. Das Vorbringen zur Gefahr einer Doppelbestrafung wegen mangelnder Konkretisierung des angefochtenen Bescheides geht daher ins Leere (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1358). (Dass der Titelbescheid so wenig konkretisiert wäre, dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich wäre, wird vom Bf nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060228.X03

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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