RS Vwgh 2011/7/6 2008/19/0994

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0995 2008/19/0996 2008/19/1000 2008/19/0998 2008/19/0999 2008/19/0997

Rechtssatz

Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Dabei spielt es - abgesehen von den Fällen des Art. 1 Abschnitt F FlKonv - keine Rolle, ob und inwieweit ein Asylwerber die Verfolgung selbst "verschuldet" hat (Hinweis E 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573, mwN).Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Dabei spielt es - abgesehen von den Fällen des Artikel eins, Abschnitt F FlKonv - keine Rolle, ob und inwieweit ein Asylwerber die Verfolgung selbst "verschuldet" hat (Hinweis E 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008190994.X01

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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