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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0995 2008/19/0996 2008/19/1000 2008/19/0998 2008/19/0999 2008/19/0997Rechtssatz
Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Dabei spielt es - abgesehen von den Fällen des Art. 1 Abschnitt F FlKonv - keine Rolle, ob und inwieweit ein Asylwerber die Verfolgung selbst "verschuldet" hat (Hinweis E 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573, mwN).Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Dabei spielt es - abgesehen von den Fällen des Artikel eins, Abschnitt F FlKonv - keine Rolle, ob und inwieweit ein Asylwerber die Verfolgung selbst "verschuldet" hat (Hinweis E 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008190994.X01Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017