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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund der Unentgeltlichkeit stellt die Geschäftsführertätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der GmbH keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 99/14/0301, und vom 26. Juli 2000, 2000/14/0084).Aufgrund der Unentgeltlichkeit stellt die Geschäftsführertätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der GmbH keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt vergleiche z. B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 99/14/0301, und vom 26. Juli 2000, 2000/14/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130234.X01Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015