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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §230 Abs7;Rechtssatz
Nach der zu § 232 BAO ergangenen hg. Rechtsprechung sprechen etwa drohende Konkurs- oder Ausgleichverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte für eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/15/0030, VwSlg 7377 F/1999, mwN). Dasselbe gilt für (laufende) Zahlungserleichterungsansuchen eines notleidenden Unternehmens, Berufungen gegen die solche Anträge abweisenden Bescheide und Anträge auf Entscheidungen über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn in ihnen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, was dem Hervorkommen von Umständen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, gleich kommt.Nach der zu Paragraph 232, BAO ergangenen hg. Rechtsprechung sprechen etwa drohende Konkurs- oder Ausgleichverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte für eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/15/0030, VwSlg 7377 F/1999, mwN). Dasselbe gilt für (laufende) Zahlungserleichterungsansuchen eines notleidenden Unternehmens, Berufungen gegen die solche Anträge abweisenden Bescheide und Anträge auf Entscheidungen über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn in ihnen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, was dem Hervorkommen von Umständen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, gleich kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130224.X03Im RIS seit
29.07.2011Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015